Formulare

Aufgaben des Betreuers (Fortsetzung)

Im Rahmen einer gesetzlichen Betreuung werden somit, wenn nötig, alle persönlichen Angelegenheiten des täglichen Lebens der Klienten sichergestellt.

Der Betreuer muss den Betreuten in seinem Aufgabenkreis persönlich betreuen.

Dies bedeutet, dass der Betreuer ihn in angemessenen Abständen aufsucht und so ein regelmässiger Kontakt zustande kommt, um sich einen Eindruck vom Zustand des Klienten zu verschaffen und eine Vertrauensbasis aufzubauen und zu halten.

Die persönliche Betreuung bedeutet im Gegensatz zur sozialen Betreuung jedoch nicht, dass der Betreuer selbst

z.B. die pflegerischen oder hauswirtschaftlichen Hilfen leistet. In den erforderlichen Bereichen organisiert, delegiert und kontrolliert er die verschiedenen vermittelten Hilfen.

Die im Zusammenhang mit den übertragenen Aufgabenbereichen anfallenden Tätigkeiten und Aufgaben muss der Betreuer so erledigen, wie es dem Wohl des Betreuten entspricht. Dazu gehört, dass Entscheidungen nicht über den Kopf des betreuten Menschen hinweg getroffen werden und dabei immer der Wille des Klienten berücksichtigt wird. Ein wichtiger Grundsatz der Betreuungsarbeit ist, dass die Betreuten mit ihren Wünschen und Vorstellungen ernst genommen werden.

Hörger mit Klienten