Gericht

Das gerichtliche Verfahren

Für das gerichtliche Verfahren und die Anordnung einer Betreuung ist in erster Linie das Vormundschaftsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Das Verfahren wird entweder auf Antrag des Betroffenen oder in allen anderen Fällen von Amts wegen beim zuständigen Gericht eingeleitet. Bei Menschen mit einer körperlichen Behinderung kann, solange sie ihren eigenen Willen noch äußern können, jedoch nur auf deren eigenen Antrag hin das Verfahren veranlasst werden.

Die Anregung einer Betreuung beim zuständigen Gericht bzw. bei der Betreuungsbehörde kann auch durch Dritte (Verwandte, Nachbarn, etc.) erfolgen.

Es wird dann von den zuständigen Stellen geprüft, ob eine Verfahrenseinleitung notwendig ist.

Nach der Einleitung des Verfahrens wird der Betroffene darüber in Kenntnis gesetzt und es erfolgt eine persönliche Anhörung durch den zuständigen Richter, damit sich dieser einen unmittelbaren Eindruck verschaffen kann. Sollte die betroffene Person nicht in der Lage sein, ihre Interessen hinreichend selbst zu vertreten und wahrzunehmen, wird vom Gericht ein Verfahrenspfleger bestellt.

Das Gericht muss, um eine Entscheidung treffen zu können, neben der Stellungnahme der zuständigen Betreuungsbehörde auch ein Sachverstän-

digengutachten einholen. Nur in Ausnahmefällen (z.B. akute Schübe einer Psychose) wird eine vorläufige Betreuung im Rahmen einer „einstweiligen Anordnung“ auch ohne vorherige Einholung des notwendigen Gutachtens angeordnet.

Das Sachverständigengutachten, i.d.R. ein fachärztliches oder amtsärztliches Gutachten, enthält wichtige Informationen über die Notwendigkeit und den Umfang einer Betreuung sowie über die Dauer der voraussichtlichen Hilfsbedürftigkeit. Der Sachverständige ist verpflichtet, vor der Erstellung des Gutachtens den Betroffenen persönlich zu untersuchen und zu befragen.