Gericht

Das gerichtliche Verfahren (Fortsetzung)

Bei Anordnung einer Betreuung muss vom Vormundschaftsgericht ein geeigneter Betreuer ausgewählt und bestellt werden.

Nach Möglichkeit sollte eine einzelne Person benannt werden. Dies kann eine dem Betroffenen nahestehende Person, das Mitglied eines Betreuungsvereins oder eine sonst ehrenamtlich tätige Person, ein selbständiger Berufsbetreuer, aber auch ein Angestellter eines Betreuungsvereins oder der Betreuungsbehörde sein. Bei der Auswahl des Betreuers orientiert sich das Gericht, wenn möglich, an den Wünschen und dem Vorschlag des Betroffenen.

Schlägt der Betroffene niemanden vor, so ist bei der Auswahl des Betreuers

auf die verwandschaftlichen und sonstigen persönlichen Beziehungen, insbesondere auf die Bindung zu Eltern, Kindern und zum Ehegatten sowie auf die Gefahr von Interessenskonflikten Rücksicht zu nehmen.

Die Entscheidung des Gerichts wird per Beschluss dem Betroffenen, der Betreuungsbehörde, wie auch dem zuständigen Betreuer mitgeteilt. Die Übergabe der Betreuungsurkunde an den Betreuer erfolgt persönlich.

Die laufende Überwachung und Kontrolle der Tätigkeit des Betreuers wird durch das zuständige Vormundschaftsgericht vorgenommen.

Der Betreuer muss in regelmässigen Abständen nachweisen, was er im Rahmen seiner Betreuungstätigkeit getan hat. Wenn ihm z. B. der Aufgabenbereich Vermögenssorge übertragen wurde, muss er jährlich zur Überprüfung eine detaillierte Aufstellung sämtlicher Kontobewegungen vorlegen und ein Vermögensverzeichnis erstellen. Dies wird als Rechnungslegung gegenüber dem Vormundschaftsgericht bezeichnet.

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